Im Niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG) vom 08. 12. 2005 heißt es in § 10. Bestattungsarten, Abs. (1)
- Satz - Die Bestattung kann nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden.
- Satz - Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen.
- Satz - Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 8 Abs. 3.
Deshalb sollten Ihre Angehörigen Ihre persönlichen Wünsche kennen über:
- Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung)
- Gestaltung und Ablauf der Trauerfeier
- Wahl der Grabstätte (Reihen- oder Wahlgrab)
- Wahl der Kirchengemeinde/Seelsorger
- Wahl des Bestattungsunternehmens
- Wahl des Floristen/Steinmetzes/Friedhofsgärtners
In dem schlimmen Fall einer schweren Erkrankung oder bei Tod, sollten die Angehörigen, alle Unterlagen von besonderer Bedeutung (Testament, Sicherung bestehender Ansprüche etc.) ohne Schwierigkeiten auffinden. Es empfiehlt sich deshalb, die Familie oder Personen Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort zu informieren.