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Ein Treuhandvertrag zur Grabmalvorsorge bietet folgende Vorteile:

  • individueller Leistungsumfang
  • regelmäßige Überprüfungen der Pflegeleistungen und Überprüfung der Einmalleistungen
  • einmaliger Vertragsabschluss
  • automatische Regelung der Steinmetz-Nachfolge bei Betriebsaufgabe
  • sichere Anlage des Geldes nach festen Kriterien
  • der auf den Grabmalvorsorge-Vertrag eingezahlte Betrag wird als Zweckvermögen gemäß §1 Abs. 1 Nr. 5 KStG geführt und ist Schonvermögen i.S.v. SGB XII

 

Ein weiterer Vorteil: Das Sozialamt kann nicht auf den Vertrag zurückgreifen und die Kündigung erzwingen!
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2003 entschieden, dass der Wunsch vieler Menschen dahin zu respektieren ist, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Sterbevorsorge zurückgelegt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Angemessenheit dahingehend definiert, dass eine Sterbevorsorge jedenfalls dann als angemessen angesehen werden kann, wenn sie für die Dauer der Mindestruhezeit das Grab in einem Zustand hält, der durch die jeweilige Friedhofsordnung vorgeschrieben ist. (BVerwG 5 C 84.02)