Ein Treuhandvertrag wird üblicherwiese in einer Summe eingezahlt. Nicht jeder kann oder möchte das. Daher besteht über den Abschluss einer Sterbegeldversicherung die Möglichkeit, in Form von monatlichen Versicherungsbeiträgen, die eigene Vorsorge aufzubauen. Im Todesfall kehrt die Versicherung die Versicherungssumme an die Treuhandstelle aus und diese setzt den Auszahlungsbetrag nach Ihren Vorstellungen ein.
Wenn Sie Ihre Vorsorge über eine Sterbegeldversicherung absichern wollen, dann gehen Sie wie folgt vor:
- Holen Sie sich Angebote für die Leistungen ein, für die Sie vorsorgen möchten. (Friedhofsgebühren, Bestattungskosten, Grabmalkosten sowie Kosten der Grabpflege)
- Nun werden die Angebote in einen Treuhandvertrag übertragen/aufgenommen. In Abhängigkeit wie umfangreich Ihre Vorsorge sein soll sind unterschiedliche Partnerbetriebe anzusprechen:
Bestattungskosten + Friedhofsgebühren -> Bitte wenden Sie sich an einen unserer Bestatter-Partnerbetriebe
Grabmalkosten + Friedhofsgebühren -> Bitte wenden Sie sich an einen unserer Steinmetz-Partnerbetriebe
Bestattungskosten + Grabmalkosten + Friedhofsgebühren + Grabpflege -> Bitte wenden Sie sich an einen unserer Gärtner-Partnerbetriebe - Die von Ihnen abgeschlossene Versicherungssumme sollte mindestens der Summe des Treuhandvertrags entsprechen.
TIPP: Da zwischen dem Abschluss der Sterbeversicherung und dem Todesfall aller Voraussicht nach einige Jahre vergehen, muss die zwischenzeitliche Inflation berücksichtigt werden. Je Jahr können Sie derzeit mit 3% rechnen.
Beispiel: Annahme: Treuhandvertrag 2024: 5000 EUR; Lebenserwartung: 10 Jahre; Berechnung: 5000 EUR + (5000 EUR x 3%) x10 Jahre = 6500 EUR -> Die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung sollte 6500 EUR betragen. - Hinterlegen Sie bei der Versicherung, dass die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH, Böttcherstraße 7, 30419 Hannover das unwiderrufliche Bezugsrecht erhält.
- Informieren Sie die Treuhandstelle über Ihre Sterbegeldversicherung. Senden Sie uns am besten je eine Kopie Ihres Versicherungsscheind und des Treuhandvertrags zu.
Sozialamt kann die Auflösung der Sterbegeldversicherung nicht verlangen
Nach dem Willen der Sozialbehörde sollte eine ältere Dame aus der Pfalz ihre Sterbegeldversicherung mit einem Guthaben von 3.000 Euro rückkaufen, um davon die monatlichen Kosten für einen Betreuer zu bezahlen. Sie klagte dagegen und bekam vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken Recht. (Az.: 3W 79/05) Bereits im Dezember 2004 entschieden die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (Az.: 5C 84.02), dass die Vorsorge für eine würdige Bestattung und regelmäßige Grabpflege zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Menschen gehört. "Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach Paragraf 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu verschonen", lautete die Urteilsbegründung. Die Ersparnisse für die private Bestattungsvorsorge und für die Dauergrabpflege werteten die Richter als Schonvermögen. Dies darf vom Sozialamt nicht angegriffen werden um beispielsweise die Kosten für ein Alten- und Pflegeheim zu decken. Ebenso darf der Wert der Versicherung bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht berücksichtigt werden, sofern ein unwiderrufliches Bezugsrecht vergeben wurde.






